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   OLG Hamm, 28.11.2002 - 27 U 87/02   

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https://dejure.org/2002,3830
OLG Hamm, 28.11.2002 - 27 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3830)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2002 - 27 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3830)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 2002 - 27 U 87/02 (https://dejure.org/2002,3830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme von Facharbeitern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ; Nichtbezahlung des Auftrags aus Massemitteln; Bestehen einer sonstigen Masseverbindlichkeit ; Erforderlichkeit der Erstellung eines Liquiditätsplans oder ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten; für eine Entlastung maßgebender Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1165
  • NZI 2003, 150
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2002 - 27 U 87/02
    Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO auf den Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht umfassend ermächtigt worden ist, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, findet nicht statt (BGH WM 2002, 1888, 1891 f.).
  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 27 U 150/01

    Vorläufiger Insolvenzverwalter; Altforderung; Neu begründete Verbindlichkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2002 - 27 U 87/02
    Seine in einer früheren Entscheidung vertretene gegenteilige Ansicht (NZI 2002, 259, 261) gibt der erkennende Senat auf.
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits dann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fälligkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine Haftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masseforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen kann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu § 82 KO).
  • OLG Naumburg, 04.02.2004 - 5 U 129/03

    Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB bei Erfüllungsverlangen

    Er war, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, zu einer andauernden Kontrolle der Liquidität verpflichtet (OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267, 269; OLG Hamm, ZIP 2003, 1165, 1167; OLG Celle, ZIP 2003, 587, 588).
  • LAG Hamm, 27.05.2009 - 2 Sa 331/09

    Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters, wenn die geplante

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 28.11.2002 - 27 U 87/02 (ZIP 2003, 1165) ist nicht einschlägig, weil es dort um Ansprüche ging, die erst durch ein Erfüllungsverlangen i. S. v. § 103 Abs. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit geworden sind.
  • OLG Brandenburg, 03.07.2003 - 8 U 58/02

    Zum Schadenersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter wegen nicht vollständiger

    Unter solchen Gegebenheiten ist das Eingreifen der persönlichen Haftung des Verwalters zu bejahen, denn diese gründet sich gerade darauf, dass eine von ihm begründete Masseschuld wegen Massearmut in angemessener Zeit nicht erfüllt werden kann (OLG Hamm NZI 2003, 150, 151).
  • LG Bonn, 21.10.2003 - 15 O 276/03

    Haftung Insolvenzverwalter bei Betriebsfortführung

    Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters wird regelmäßig bereits dann ausgelöst, wenn die Verbindlichkeit des Massegläubigers bei Fälligkeit nicht beglichen werden kann (OLG Hamm, OLGR 2003, 126, 127).
  • LG Gießen, 19.11.2003 - 5 O 170/03

    Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO

    Die gegenteilige Lösung stünde mit der ratio legis nicht im Einklang, denjenigen Personen, die ein Unternehmen in der Insolvenz beliefern, dafür im Gegenzuge auch einen entsprechend kurzfristigen Ausgleich ihrer Forderungen zukommen zu lassen, und sie nicht etwa im Gegenteil bis zum Sankt Nimmerleinstag für ihr Entgegenkommen zu vertrösten und dem Insolvenzverwalter dadurch ungerechtfertigt Kredit zu verschaffen (OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166 f.).
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